Merkblatt für Tageslizenzinhaber,

Staffellizenzinhaber und Zahler der Tageswett- kampfabgabe der Deutschen Triathlon-Union e.V.

Versicherungsschutz bei der Ausübung des Triathlonsports – Stand 01.07.2011 – Gruppenversicherungsvertrag Nr. 1042732

Erläuterung des Versicherungsschutzes:

I. Versicherungsbeginn/-ablauf
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Erwerb und der Aushändigung des Belegs der Tages-/Staffellizenz, bzw. der Zahlung der Tageswettkampfabgabe und endet mit dem Verlassen der für die Sportveranstaltung vorgesehenen Veranstaltungsstätte, spätestens mit Beendigung der Sportveranstaltung. Mitversichert ist der direkte Weg von der Sportveranstaltung nach Hause (Rückweg). Für eine Staffellizenz besteht der Versicherungsschutz für 3 Personen.

II. Was ist versichert?
Der Versicherungsschutz besteht, für die unter Abschnitt I. genannten Personen, bei der Teilnahme an der ausgewiese-nen Sportveranstaltung bei Ausübung des Triathlonsports in den Sportarten Schwimmen, Laufen und Radfahren. Versicherungsschutz besteht auch beim Auf- und Absteigen sowie Tragen und Führen eines Fahrrades.
Der Versicherungsschutz besteht für DTU-Triathlon/Duathlon-Veranstaltungen in der Bundesrepublik Deutschland.

III. Welche Leistungen bestehen?
Versicherungsschutz besteht im Rahmen eine Unfall- und Haftpflichtversicherung gemäß nachstehenden Leistungen in Kurzform. Die Bedingungen werden Ihnen auf Wunsch – im Schadenfall unaufgefordert – zugeschickt.

a) Unfallversicherung:
Die ARAG Allgemeine gewährt Versicherungsschutz gegen die wirtschaftlichen Folgen körperlicher Unfälle, von denen die Versicherten gemäß Abschnitt I. während der Teilnahme an einer Triathlonveranstaltung gemäß Abschnitt II. betrof-fen werden. Ein Sportunfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wir-kendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
Gültig sind die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 99), die Zusatzbedingungen für die Kinder-Unfallversicherung mit Einschluss von Vergiftungen – in den §§ 2 II. (4) und 16 IV. der AUB 99 enthalten – die Zusatz-bedingungen für die Gruppen-Unfallversicherung sowie die Besonderen Bedingungen für die Gruppen-Unfallversicherung mit Direktanspruch der versicherten Person (BB Direktanspruch 2000), soweit sich nachfolgend kei-ne Abweichungen ergeben.
Beim versicherten Triathlonsport gelten folgende Vertragserweiterungen:
In Erweiterung des § 2 III. (1) AUB 99 fallen auch Bauch- und Unterleibsbrüche unter den Versicherungsschutz, wenn sie sofort nach dem Eintritt gemeldet worden sind.
Mitversichert sind auch Gesundheitsschäden und Todesfälle beim Baden und Schwimmen, durch Sonnenstich, sonstige Licht-, Temperatur- oder Witterungseinflüsse, auch wenn sie keine Folgen eines Unfalles sind.
Die Ausschlüsse gemäß § 2 I. (1) AUB 99 gelten mit Ausnahme von Schlaganfällen als gestrichen. Geistes- und Be-wusstseinsstörungen jedoch nur, soweit sie nicht auf Trunkenheit zurückzuführen sind.
§ 1 IV. AUB 99 erhält folgenden Wortlaut:
Unter den Versicherungsschutz fallen alle Verrenkungen, Zerrungen und Zerreißungen. In teilweiser Änderung von § 12

AUB 99 verzichtet die ARAG Allgemeine darauf, die Leistungen zu kürzen, wenn bei den Unfallfolgen an Gliedmaßen Krankheiten oder Gebrechen mitgewirkt haben. Dies bezieht sich im Besonderen auf den Einwand der degenerativen Mitwirkung.
In teilweiser Abänderung von § 3 I. AUB 99 sind Unfälle von dauernd pflegebedürftigen Personen und Personen mit geistiger Behinderung mit folgenden Leistungen versichert:
Für den Todesfall gelten die Versicherungsleistungen gemäß Ziffer 7.1 mit Ausnahme von Todesfällen gemäß Ziffer 6.3. Für den Invaliditätsfall gelten die Versicherungsleistungen gemäß Ziffer 7.2, soweit der Invaliditätsgrad nach § 11 I. (2) a) und b) AUB 99 (Gliedertaxe) zu bemessen ist. Für Verrenkungen, Zerrungen und Zerreißungen besteht Versicherungsschutz auf der Grundlage von § 1 IV. AUB 99.
FÃür Serviceleistungen gelten die Versicherungsleistungen gemäß Ziffer 7.3.

Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Unfälle von Personen mit geistiger Behinderung, die diese infolge der geistigen Behinderung erleiden.
Mitversichert sind auch Todesfälle von Versicherten, die unmittelbare Folge eines auf der Sportstätte bei der aktiven Teilnahme an Wettkampf erlittenen körperlichen Zusammenbruchs sind.
Die Versäumung der Frist von 15 Monaten nach einem Unfall zur Anmeldung eines Invaliditätsanspruches (§ 7 I. (1) AUB 99) führt nicht zum Untergang des Anspruches, sondern wird wie eine Obliegenheitsverletzung nach § 10 AUB 99 behandelt, wenn die Meldung innerhalb weiterer 15 Monate (insgesamt somit 30 Monate) erfolgt. Nach Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch auf Invaliditätsleistung. Die Frist wird bei Kindern und Jugendlichen über die 30 Monate hin-aus bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, höchstens jedoch 60 Monate, verlängert.
Die Versicherungsleistungen betragen für den Todesfall: € 15.000,–; für den Invaliditätsfall: € 50.000,– Grund-summe (400% Progression), maximal bis zur Höchstsumme von € 200.000,–; für Serviceleistungen: € 3.000,–.
Die ARAG zahlt bei Vollinvalidität die volle für den Invaliditätsfall versicherte Summe, bei Teilinvalidität den dem Grade der Invalidität entsprechenden Teil gemäß § 11 I. AUB 99.
In teilweiser Abänderung von § 11 I. AUB 99 wird bei Teilinvalidität eine Entschädigung nur dann gezahlt, wenn der festgestellte Invaliditätsgrad 20 % und mehr beträgt.
Ein nach § 11 I. AUB 99 festgestellter Invaliditätsgrad wird wie folgt entschädigt:

a) Für den 25 % nicht übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die im Versicherungsschein festgelegte Invalidi-tätsfallsumme,
b) für den 25 % nicht aber 50 % übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die vierfache Invaliditätsfallsumme,
c) für den 50 % nicht aber 75 % übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die fünffache Invaliditätsfallsumme,
d) für den 75 % übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die sechsfache Invaliditätsfallsumme.

Bei einem festgestellten Invaliditätsgrad von 100 % wird in Abänderung der progressiven Bewertungsstaffel eine Invali-ditäts-Höchstsumme von € 200.000,– zur Verfügung gestellt. Im Invaliditätsfall erfolgt grundsätzlich Kapitalzahlung. Bei teilweiser Invalidität wird die Entschädigung in der dem Invaliditätsgrad entsprechenden Höhe gezahlt.

b) Haftpflichtversicherung

Versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht bei der versicherten Sportausübung. Der Versicherungsschutz besteht auf Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB, Stand 01.01.2008) sowie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Vermögensschäden (AVB).
Die Haftpflichtversicherung prüft Haftpflichtansprüche, befriedigt berechtigte und wehrt unberechtigte Ansprüche ab. Die Versicherungssummen betragen je Ereignis € 2.600.000,– pauschal für Personen- und/oder Sachschäden, ma-ximal 2-fach im Versicherungsjahr für alle Schäden; für Vermögensschäden je Verstoß einmalig € 15.000,–.
Der Versicherungsschutz gilt subsidiär. Eigene Privat- und Sporthaftpflichtversicherungen der Versicherten sind daher vorleistungspflichtig. Verweigert die eigene Privat- und Sporthaftpflichtversicherung die Leistung, kann der Versicherte sich unmittelbar an die ARAG wenden.

 

IV. Hinweise im Schadenfall

Unverzüglich nach Eintritt des Schadens ist jeder Schadenfall an die nachfolgende Anschrift des führenden Versicherers
zu melden:
ARAG Allgemeine Versicherungs-AG
Sportversicherung
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
www.arag-sport.de
duesseldorf@arag-sport.de
Tel: 0211 / 963 – 3837
Fax: 0211 / 963 – 3626
Den versicherten Personen steht im Schadenfall das Recht zu, Ansprüche direkt an die ARAG zu stellen.

FCT_18-WK-77
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FCT_18-WK-33
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FCT_18-WK-28
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FCT_18-WK-23
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IKT_8601
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FCT18BE018000_0661
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HighlanderTV-Z62_2504
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FCT21MH000100_0168
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FCT21MH106000_0889
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FCT21NM028000_0055
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IKT_8812
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IKT_9007
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IKW_7924
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FCT 2021-79
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2019_FCT_eventpower-20
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2019_FCT_eventpower-41
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2019_FCT_eventpower-36
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